Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Gebirgstrachtenerhaltungsverein Eichenlaub Schönau
e. V. mit Sitz in Schönau, Landkreis Rosenheim. Der Verein ist in das Vereinsregister
eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung der Gebirgstracht und der guten al-
ten Sitten und Gebräuche, insbesondere die Pflege der heimatlichen Kultur, der
Plattler, Volkstanz, Volksmusik, Volkslied, Blasmusik und des Laienspieles. Der
Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Abhaltung von zur Pflege der
Vereinszwecke dienenden Veranstaltungen, Übungsabenden und Vorführungen
erreicht. Desweiteren werden die Vereinszwecke der Öffentlichkeit und Schulen
bekannt gemacht.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke»der Abgabeordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-
den. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendun-
gen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei An-
sprüche an das Vereinsvermögen.

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(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vereinsspruch

Der Vereinspuch des Vereins lautet: TREU DEM GUTEN ALTEN BRAUCH.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Aufnahme
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Aufnahmegebühr und Ver-
einsbeitrag werden durch Versammlungsbeschluss festgelegt. Die Mitgliedschaft
wird durch Beitrittserklärung gegenüber der Vorstandschaft erworben, die über
die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung ist dem Mitglied unverzüglich mit-
zuteilen. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die jeweils gültige Vereinssat-
zung an.
(2) Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod.
b) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit durch Erklärung gegenüber der
Vorstandschaft zulässig ist. Rückständige Beiträge sind nachzuzahlen.
c) durch Ausschluss; über den Ausschluss entscheidet nach eingehender Be-
ratung der erweiterte Vorstand durch schriftlichen Beschluss, der dem be-
troffenen Mitglied schriftlich zuzustellen ist. Der Ausschluss wird mit dem
Beschluss wirksam und ist durch den Vorstand der nächsten Mitgliederver-
sammlung bekanntzugeben. Dem ausgeschlossenen Mitglied wird hier die
Gelegenheit gegeben, zum Ausschluss Stellung zu nehmen. Ein Ausschluss
kann erfolgen

  • bei unehrenhaftem oder vereinsschädigendem Verhalten eines Mitglie-
    des
  • wenn ein Mitglied trotz Mahnung länger als zwei Jahre mit dem Bei-
    trag oder Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein ohne genü-
    gende Entschuldigung im Rückstand ist.
  • wenn ein Mitglied durch fortwährende Unverträglichkeit und Streit-
    süchtigkeit den Frieden des Vereins stört und hiervon trotz Mahnung
    durch die Vorstandschaft nicht ablässt.
    Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Aus-
    scheidenden gegenüber dem Verein.

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§ 5 Einteilung der Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Vereinsjugend
(2) Zu a) Aktives Mitglied ist, wer sich an dem Vereinsgeschehen in Tracht, Gesang,
Musik, Tanz oder Pflege des Brauchtums beteiligt.
Zu b) Passives Mitglied ist, wer den Verein finanziell oder in einer anderen Wei-
se unterstützt.
Zu c) Zum Ehrenmitglied kann jedes Mitglied ernannt werden, das mehrere
Jahre dem Verein angehört hat, oder sich besondere Verdienste um den Verein
erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft.

§ 6 Vereinsjugend

(1) Die Jugendlichen bis 26 Jahre bilden die Vereinsjugend.
(2) Die aktive Mitgliedschaft im Verein kann ab dem 15. Lebensjahr beginnen. Mit
dem 15. Lebensjahr soll der Jugendliche selbst als aktives Mitglied dem Verein
beitreten. Die Jugend soll, soweit sie bei den im § 2 genannten Vereinszwecken
mitwirkt, als Jugendgemeinschaft angeschlossen werden. Bei Kindern und Ju-
gendlichen hat die Vorstandschaft auf das Gesetz zum Schutze der Jugend Rück-
sicht zu nehmen. Ebenso hat die Vorstandschaft auf die Einhaltung von Sitte und
Anstand bei jeder Veranstaltung des Vereins zu achten.
Die Bestimmungen der Jugendringe und der Bayerischen Trachtenjugend bil-
den die Basis für unsere Jugendarbeit.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen und sonsti-
gen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu erstellen und Wün-
sche zu äußern. Stimm- und Wahlrecht haben lediglich die Mitglieder nach § 5 a)
bis c). Jedes berechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben
kann. Das Stimmrecht der Vereinsjugend kann auch nicht durch die gesetzlichen
Vertreter wahrgenommen werden.
(2) Beim Tode eines Mitglieds gibt der Verein bei der Beerdigung mit der Fahne das
letzte Geleit. Die Beteiligung der Mitglieder in Halbtracht ist Ehrensache.

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(3) Die beitragspflichtigen Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen im voraus zu entrichten.
(4) Von der erweiterten Vorstandschaft kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsver-
gütung für die Ausübung genau zu bestimmender Vereinsämter bestimmt wer-
den.

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober eines Jahres und endet am 30. September des
darauffolgenden Jahres.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand im Sinne von § 26 BGB
c) der erweiterte Vorstand
(2) In der Geschäftsordnung können weitere organisatorische Einrichtungen, ins-
besondere Ausschüsse und Gruppen mit besonderen Aufgaben geschaffen wer-
den.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversamm-
lung) statt, zu der zwei Wochen vor Versammlungsbeginn per Aushang am Ver-
einsheim “Altes Schulhaus”, Lindenstraße 1, 83104 Tuntenhausen eingeladen
wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zuständigkeit des Vorstandes
für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes, des Kassiers,
des Revisors und des Schriftführers bei der Jahresversammlung.
b) Entlastung des erweiterten Vorstands und gegebenenfalls weiterer Posten.
c) Wahl des Vorstandes und weiterer Posten lt. Geschäftsordnung.
d) Entscheidung über alle fristgerecht gestellten Anträge und Wünsche. An-
träge sind bis zum Geschäftsjahresende beim Vorstand einzureichen und
werden mit der Einladung nach Punkt 1 dieses § bekanntgegeben.

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e) Festsetzung der Beiträge und der Beitragspflichtigen
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit aus
wichtigen Gründen einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen wenn
dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Grün-
den beim Vorstand beantragt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in offener Ab-
stimmung, soweit das Gesetz oder die vorliegende Satzung nichts anderes vor-
schreibt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmun-
gen beschließen. Abstimmung durch Akklamation ist zulässig, sofern sich kein
Widerspruch erhebt.
(5) Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Erhebt kein Mitglied Widerspruch,
kann ein anderes Wahlverfahren zugelassen werden. Die Wahlen zum Vorstand
erfolgen durch einen Wahlausschuss, der aus der Mitte der Mitgliederversamm-
lung gebildet wird.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer ein Protokoll zu
führen, das mindestens die Zahl der anwesenden Mitglieder, die gefaßten Be-
schlüsse und die Ergebnisse aller Abstimmungen und Wahlen zu enthalten hat
und von dem Schriftführer und dem 1. Vorstand zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand im Sinne von § 26 BGB und erweiterter Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
dem 1. Vorstand
dem 2. Vorstand
(2) Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus
dem Kassier
dem Schriftführer
(3) Zusätzlich ist ein Revisor zu wählen. Dieser ist aber zur Wahrung der Unabhän-
gigkeit nicht Mitglied des erweiterten Vorstands.
(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jeweils allein
vertretungs- und zeichnungsberechtigt und vertritt jeweils allein den Verein ge-
richtlich und außergerichtlich.

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(5) Der erweiterte Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl
ist unbeschränkt zulässig. Sofern nach Ablauf der Amtsdauer keine erfolgrei-
chen oder gültigen Neuwahlen durchgeführt werden konnten, bleibt der bishe-
rige Vorstand gesetzlicher Vertreter des Vereins, bis eine erfolgreiche und gültige
Neuwahl durchgeführt wurde. Er hat insbesondere für weitere Wahlgänge oder
notfalls für die Auflösung des Vereins nach § 12 der Satzung zu sorgen.
(6) Die Tätigkeit der erweiterten Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwendun-
gen können erstattet und außerordentliche Aufgaben vergütet werden.
(7) Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit durch Beschluß. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.
(8) Im Innenverhältnis darf der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstands
tätig werden. Für Zahlungsanweisungen bedarf der Vorstand der Gegenzeich-
nung durch den Kassier.
(9) Der Kassier hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der
Jahresversammlung hierüber zu berichten. Die Kasse ist vom Revisor zu prüfen.
(10) Über alle Beschlüsse des Vorstands, der Mitgliederversammlungen sowie über
das Vereinsgeschehen hat der Schriftführer Protokoll zu führen.

§ 12 Geschäftsordnung

Zu Sicherung einer ordentlichen Geschäfts- und Vereinsführung werden weitere Punk-
te in einer Geschäftsordnung geregelt. Diese kann vom erweiterten Vorstand einstim-
mig beschlossen und geändert werden.

§ 13 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglie-
der (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz
von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung
zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederver-
waltung.
(2) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdaten-
schutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner
Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung
sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
(3) Für satzungsmäßige Zwecke können die Mitgliederdaten an die Dachverbände
weitergeleitet werden. Dies geschieht zum Beispiel zur Bestandsaufnahme von
Anzahl und Altersstruktur der Mitglieder.

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(4) Weitere Einzelheiten zur Datenverarbeitung, der Verwendung der Mitgliederda-
ten und zum Datenschutz regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstig-
ten Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Das Ver-
einsvermögen geht zu diesem Zweck im Falle der Auflösung an den Bayerischen
Inngau-Trachtenverband e. V. oder dessen Rechtsnachfolger über und ist von diesem
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Änderung und Inkrafttreten der Satzung

(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehr-
heit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Register-
behörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand
umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversamm-
lung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mit-
gliederversammlung mitzuteilen.
(3) Die Satzung tritt mit ihrer Beschlußfassung in Kraft.

Die Satzung wurde am 26. Oktober 2014 durch ordnungsgemäßen Beschluss der ordentlichen
Mitgliederversammlung angenommen. Die bisherige Satzung verliert somit die Gültigkeit.
Schönau, den 26. Oktober 2014
Florian Bonnetsmüller (1. Vorstand) Otto Gambos (2. Vorstand)
Hans Eder (Schriftführer) Hans Grasser (Kassier)

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