Geschäftsordnung

Vereinsausschuss (Mitglieder und Tätigkeitsbeschreibung)

Revisor

Durchführung der Kassenprüfung lt. Satzung.

Jugendleiter

Die Jugendleiter kümmern sich um die Vereinsjugend. Sie halten Probenstunden ab, organisieren Freizeitmaßnahmen und Auftritte und werben um neue jugendliche Mitglieder. Sofern die Eltern der Jugendlichen nicht anwesend sind, üben sie auch die Aufsicht über die Kinder- und Jugendlichen aus.

Vorplattler und Dirndlvertreterinnen

Die Vorplatter sind mit den Dirndlvertreterinnen die Vertreter der Aktiven Plattlergruppe im Vereinsausschuss und deren gewählte Leiter. Sie kümmern sich um einen
geregelten Probenbetrieb, Auftritte und gemeinsame Unternehmungen der Gruppe. Über nicht volljährige Mitglieder der Gruppe üben sie die Aufsicht aus.

Volksmusikwart

Organisiert Volksmusikveranstaltungen des Vereins und der Teilnahme von Musikanten an Singen und Musizieren oder Musikseminaren des Gauverbandes und anderer Verbände.

Unterstützung der Mitglieder bei der Zusammenstellung von Volksmusik- und Gesangsgruppen. Unterstützung der Mitglieder bei der Suche nach Musiklehrern.
Regelt den Schriftverkehr mit der GEMA.

Trachtenwart

Zuständig für Fragen zu unserer Vereinstracht. Bringt Fragen in den Vereinsausschuss ein und klärt sie bei Bedarf auch mit anderen Stellen wie z. B. den Verbänden.
Schaut auf ein ordentliches Gewand als Erscheinungsbild unseres Vereines und spricht im Bedarf Mitglieder auch direkt an und berät sie.

Frauenvertreterin

Die Frauenvertreterin ist die Vertreterin der Frauen im Vereinsausschuss und deren gewählte Sprecherin. Sie sorgt bei Bedarf für Veranstaltungen für die Frauen und gibt, sofern notwendig, Themen aus dem Vereinsausschuss an die Frauen weiter.

Fähnrich

Als Träger unserer Fahne ist er Aushängeschild unseres Vereins. Er organisiert die Einsätze der Fahnenabordnung in Abstimmung mit dem Vorstand.

Dirigent der Musikkapelle

Musikalischer Leiter der Blaskapelle. Organisiert insbesondere den Probenbetrieb und die Auftritte. Organisiert die Jugendarbeit und Ausbildung im Blasmusikbereich.

Sprecher der Musikkapelle

Der Sprecher der Musikkapelle ist der Vertreter der Blasmusikanten im Vereinsausschuss und deren gewählter Sprecher. Er ist in Zusammenarbeit mit dem Musikausschuss zuständig für alle organisatorischen Angelegenheit der Blaskapelle.

Theatersprecher

Sprecher und Bindeglied zur Theatergruppe. Organisation der Theateraufführungen in Zusammenarbeit mit dem Theaterleiter und den Vorständen von Burschen- und Trachtenverein.

Beisitzer

Die Beisitzer sind beratend im Vereinsausschuss tätig und unterstützen die anderen Vereinsausschussmitglieder in ihren Tätigkeiten je nach Bedarf.

Musikausschuss

Zu eigenen Verwaltung wählt die Musikkapelle aus ihren Mitgliedern einen Ausschuss. Dieser besteht aus dem Dirigenten und seinen Stellvertreter(n), dem Jugenddirigenten und den gewählten Posten: Musiksprecher, Kassier und Schriftführer. Der Musikausschuss regelt organisatorische Themen der Musik im Rahmen der Satzung und Entscheidet über Investitionen der Musik ab 500,– €.

Kassenführung

Der Kassier kann weitere Mitglieder mit der Führung von Nebenkassen beauftragen. Der Kassier führt die Nebenbuchhaltungen zu einem Jahresbericht, insbesondere für die steuerliche Veranlagung zusammen. Die Nebenkassiere verwalten ihre Kassen selbständig, unterliegen aber den Weisungen des Kassiers.

Beiträge

Folgende Mitgliedsgruppen werden derzeit beitragsfrei geführt.

  • Vereinsjugend
  • Ehrenmitglieder

Geburtstagsstandl

Die Musikkapelle spielt bei allen aktiven Trachtlern und Trachtlerinnen aus den Ortsbereichen Schönau, Hohenthann und Beyharting zum 50 und 75 Geburtstag ein Standl.

Geschenkosten

Aktive Mitglieder ca. 20,– €
Sehr aktive Mitglieder ca. 25,– €
Aktuelle Ausschuss- und Ehrenmitglieder ca. 35,– €
Bei den oben genannten Mitgliedern ab dem 80 Geburtstag gratuliert die Vorstandschaft alle 5 Jahre.
Zu den 50 – 60 – 70 – 75 – 80 – 85 – 90 Geburtstagen usw. von Ehrenmitgliedern und Vereinsausschussmitgliedern geht eine Abordnung des Vereinsausschusses zum Gratulieren.

Ehrtänze bei Hochzeiten

Ehrtänze erhalten alle Mitglieder die sich in irgendeiner Weise aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen. Als Hochzeitsgeschenk erhalten aktive Buam einenH olzweißbierkrug oder Vergleichbares und die aktiven Dirndl eine Holzschale mit Inhalt (Brot, Salz) oder Vergleichbares.

Weisertwecken

Einen Weisertwecken erhalten verdiente Trachtler bei Geburt eines Stammhalters, sofern diese verheiratet sind. Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft.

Mitgliederehrungen

Ehrenzeichen gibt es für 25-jährige, 50-jährige, 60-jährige und 70-jährige Mitgliedschaft. Gerechnet wird dabei ab Beitritt als aktives oder passives Mitglied des Vereins
gemäß § 5 der Satzung. Es werden keine Mitgliedsjahre bei anderen Trachtenvereinen angerechnet. Zur Vornahme der Ehrung erhalten die Mitglieder eine Einladung.

Beerdigung eines Mitglieds

Nachruf nach Rücksprache zwischen dem 1. und 2. Vorstand bei allen besonders verdienten Trachtlerinnen und Trachtlern. Bei amtierenden Ausschussmitgliedern und Ehrenmitgliedern wird ein Kranz niedergelegt. Bei allen Mitgliedern beteiligt sich die Fahne an der Beerdigung. Bei aktiven Mitgliedern erfolgt ein öffentlicher Aufruf zur Beteiligung in Trauertracht. Allen Mitgliedern wird ein Seelenamt gelesen.

Jugendschutz

Wir halten uns an den Verhaltenskodex zur Prävention sexualisierter Gewalt in der Kinder- und Jugendarbeit der Bayerischen Trachtenjugend.

Bewirtungs- und Geschenkerichtlinie für Mitglieder

Allgemeines

Als Gemeinnütziger Verein muss eine Bereicherung der Mitglieder ausgeschlossen werden. Das heißt, unentgeltliche Zuwendungen stehen als zentrale Vorschrift des
Gemeinnützigkeitsrechts entgegen – der Selbstlosigkeit. Gem. § 55 AO dürfen Mitglieder keine Gewinnanteile und „…in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten“. Zuwendungen ohne Gegenleistung sind demnach gemeinnützigkeitsschädlich.

Was ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit?

Annehmlichkeiten

(AEAO zu § 55 (1) Nr. 1 i. V. m. § 19 EStG i. V. m. R 19.6 (1) LStR), wie sie „im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind“. Wichtig: Es muss sich in jedem Fall um Sachzuwendungen handeln. Geldzuwendungen sind immer gemeinnützigkeitsschädlich.
Annehmlichkeiten können gewährt werden für:

  • Persönliche Anlässe (je Anlaß, je Mitglied 60 e)
    – Geburtstag
    – Hochzeit
    – Amtsjubiläum
    – Weisertwecken
    – Tod eines Mitglieds (hier wird die 60 e Grenze nicht so eng ausgelegt)
  • Vereinsanlässe (je Jahr und Mitglieder insgesamt für alle Anlässe 60 e)
    – kostenlose oder verbilligte Bewirtung (Bier und Essensmarken) bei Trachtenfesten/ Feiern oder Vereinsausflügen
    – Speisen, Getränke und Genussmittel anlässlich außergewöhnlichen Arbeitseinsatz
    – Jahresschlussfeier/ Vereinsabend/ …
    Hinweis: Kinderessen sind nicht betroffen (sie sind keine Vereinsmitglieder)

Auslagen, die im Rahmen der Ausübung des Ehrenamts entstehen (§ 9 (1) Nr. 4 und (4a) Nr. 1 – 3 EStG)

Hier handelt es sich um Erstattungen, die auch bar ausbezahlt werden dürfen, auf Basis entsprechender Nachweise und Abrechnungen.

  • Entfernungspauschale für Wohnort zum Vereinssitz (PKW: 0,30 e/ Motorrad:
    0,13 e/ Mofa: 0,08 e/ Fahrrad: 0,05 e je vollem km Entfernung)
  • Dienstreisepauschale (PKW: 0,30 e/ Motorrad: 0,13 e/ Mofa: 0,08 e/ Fahrrad:
    0,05 e je gefahrenem km)
    – Trachtenfeste (= Dienstreisepauschale)
    – Proben in Schönau (= Entfernungspauschale)
    – Standl (= Dienstreisepauschale)
    – Gauversammlungen (= Dienstreisepauschale)
    – Ausschusssitzung (= Entfernungspauschale)
    – Ausflüge (keine Erstattung)
  • Abwesenheit von der Wohnung (Verpflegungsmehraufwand)
    – bei mehr als 8 Std. = 12 e
    – für jeden Kalendertag = 24 e
    – Übungsleiterpauschale, für jeden Übungsleiter maximal je Jahr = 2.400 e

Datenschutz

Im Verein werden personengebundene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt sowohl unter Verwendung von automatisierten Datenverarbeitungsanlagen als auch in
manueller Dokumentation. Der Verein unterliegt damit den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdaten, Beruf und Bankdaten auf. Diese Informationen werden in vereinseigenen EDV-Systemen von Schriftführer und Kassier gespeichert. Bei Jugendlichen Mitgliedern erfolgt die Speicherung beim Jugendleiter. Zusätzlich wird ein Emailverteiler genutzt sofern ein Mitglied für diesen Zweck seine Emailadresse bekannt gibt. Weiteren regelmäßigen Zugriff haben die Vorstände und die Dirigenten der Blaskapelle im Blasmusikbereich. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder
werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Email-Adresse und
Faxnummern der Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht oder dies freiwillig geschieht. Zu den freiwilligen Daten im Rahmen der Verwirklichung der Vereinsziele sowie der Verwaltung und Betreuung der Mitglieder gehören in nicht abschließender Aufzählung unter anderem: Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Erklärungen zu Urheberrechten und Rechten am eigenen Bild, Bekleidungsgrößen, Namenstag, Teilnahmen und Platzierungen an Wettkämpfen außerhalb des Vereins sowie Qualifikationen, die außerhalb des Vereins erworben wurden. Als Mitglied des Bayerischen Inngau Trachtenverbandes e. V. , des Blasmusikbundes von Oberund Niederbayernund des Bayerischen Trachtenverbandes e. V. kann der Verein verpflichtet werden, die Namen und das Alter seiner Mitglieder an den Verband zu melden. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitglieder) wird die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein an dir Fa. Chiemgau Druck zur Erstellung des Trachtenkalenders gemeldet. Der Verein erhebt Daten von anderen Personen als von Vereinsmitgliedern (Lieferanten, Gästen, Zuschauern, Besuchern, Teilnehmern an Veranstaltungen) soweit dies für berechtigte Interessen des Vereins notwendig ist und keine besonderen Schutzbedürfnisse der Betroffenen bestehen. Bei Gästen, Zuschauern und Besuchern beschränkt sich dies im Regelfall auf die Legitimation der Anwesenheit, also Identifizierung als Angehöriger eines Vereinsmitglieds oder sonstiger Interessent. Bei Teilnehmern an Veranstaltungen, welche letztlich dem Versicherungsschutz des Vereins unterliegen, erhebt der Verein notwendige und freiwillige Daten analog dem in Ziffer 2.1 beschriebenen Umfang und Verfahren. Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinsleben, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Proben, Veranstaltungen, Preisplatteln etc. über Internet und Zeitungen bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Preisplatteln oder ähnlichem.

Die Veröffentlichung von Einzelfotos erfolgt nur, soweit das Vereinsmitglied dem ausdrücklich zustimmt. Eine entsprechende Abfrage erfolgt bereits mit dem Aufnahmeantrag. Jedem Vereinsmitglied steht das Recht zu, diese Erlaubnis zur Veröffentlichung für den Einzelfall oder insgesamt zu widerrufen. Ausnahmen gelten für Gruppenfotos von Veranstaltungen unter Bezug auf das Grundsatzurteil des BGH vom 28.05.2013 (Az.: VI ZR 125/12, Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen („Die Veröffentlichung von Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen sind zulässig, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden. Da sich die Teilnehmenden an sportlichen Wettkämpfen auf Foto- und Videoaufnahmen während des Wettbewerbs einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit eines Pressefotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes oder Turniers an.„Dies gilt analog bei öffentlichen Auftritten von Trachtlern) sowie bezüglich der Ausnahmen des KuG §23, Abs.1, (insbesondere 1, 2 und 3 – Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk zu einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit, Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellte Person teilgenommen hat). Der Verein nutzt die Daten seiner Vereinsmitglieder nur für Spendenaufrufe und Werbung zur Erreichung der eigenen Ziele des Vereins. Die Nutzung von Mitgliederdaten für die Werbung Dritter, beispielsweise von Arbeitgebern, Angehörigen von Vereinsmitgliedern oder Sponsoren erfolgt nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Mitglieder. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.

Das Verfahren zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten richtet sich nach § 35 BDSG bzw. Art. 16 und 17 EU-DSGVO. Nach Prüfung des gesetzlichen Grundlagen (BDSG und EU-DSGVO) stellt der Verein fest, dass:

  • weniger als 10 Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind
  • die notwendigen Daten zur Mitgliederverwaltung (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht) keine „sensiblen Daten“ enthalten
  • personenbezogene Daten nicht zum Zweck geschäftsmäßiger Übermittlung dienen (Datenhandel).

Somit liegt keine gesetzliche Verpflichtung vor, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Der Vereinsvorstand kümmert sich daher selbst um die Einhaltung des Datenschutzes durch den Verein. Datenschutzverstöße sind daher dem Vorstand zu melden.

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